BERGER Sozialwerk e.V.
Beraten.   Betreuen.   Begleiten.   ...und Menschen helfen.

Satzung des BERGER Sozialwerk e.V.

  
§ 1    Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr   
(1)      Der Verein trägt den Namen „BERGER Sozialwerk e.V.“  
(2)      Er hat den Sitz in Mettmann.  
(3)      Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mettmann eingetragen.  
(4)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   
 
§ 2    Vereinszweck  
(1)       Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; die Verbraucherberatung; die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; der Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung und für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Lage oder wegen ihres Alters hilfsbedürftig sind, sowie deren Betreuung. Der Verein ist eine soziale, demokratische, überparteiliche, überkonfessionelle und unabhängige Organisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  
(2)       Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch folgende Tätigkeiten:  
a)  Beratung und Betreuung des nach Verbandszwecken begünstigten Personenkreises in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, der Sozialversicherung, des Grundsicherungsrechts (SGB II und SGB XII), des Behindertenrechts sowie Beratung, Betreuung und Vertretung der Menschen mit Behinderung vor Integrationsämtern, Integrationsfachdiensten, Servicestellen der Rehabilitationsträger und sonstigen Verwaltungen von Rehabilitationsträgern im Sinne des SGB IX;  
b)  Vertretung der sozialen Interessen des begünstigten Personenkreises gegenüber der Öffentlichkeit, den Gesetzgebern, Gerichten, Wirtschaftsorganisationen und Anbietern insbesondere Sozialgerichten, Regierungen, Behörden und Verwaltungen;  
c)  die Beratung, Bildung und Information des begünstigten Personenkreises über alle betreffenden Themen zu unterstützen; hierzu gehören neben der allgemeinen Verbraucherberatung unter Einschluss der Rechtsberatung unter Beratung zur Altersvorsorge, Beratung zur Gesundheit und Pflege, Ernährungsberatung, Schuldner- und Insolvenzberatung, zum Zwecke der Förderung der Lebensqualität von  Menschen mit Behinderung und für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Lage oder wegen ihres Alters hilfsbedürftig sind Initiativen anzustoßen, zu fördern und weiterzuentwickeln sowie Projekte zur selbstlosen Förderung der Allgemeinheit, insbesondere der Personen des begünstigten Personenkreises zu betreiben. Hierzu gehört u. a. die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs und der Personenbeförderung des begünstigten Personenkreises zur Teilhabe am kulturellen, gesellschaftlichen und lebensnotwendigen Leben durch z.B. Behindertenfahrdienste, Seniorentaxi, Sozialtaxi und Bürgerbus;  
d)  Soziale Betreuung von Menschen, die nach ihren Lebensumständen hilfsbedürftig oder vereinsamt sind, z.B. im Rahmen von Besuchen, durch Bereitstellung von Begegnungsstätten oder durch Freizeit- und Erholungsmaßnahmen;  
e)  Förderung der Teilhabe, Teilnahme und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und älteren Menschen am beruflichen und gesellschaftlichen Leben, insbesondere Förderung behinderten- und altengerechten Bauens, Instandsetzens, Wohnen und Lebens und Herstellung der Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen;  
f)   Organisation und Durchführung von Freizeit- und Erholungsmaßnahmen und Bereitstellung aller geeignet erscheinenden Dienste und Leistungen sowie Unterhaltung von Erholungshäusern für den begünstigten Personenkreis im Sinne des §68 Ziffer 1 a i.V.m. §66 Abs. 3 der Abgabenordnung; insbesondere die Entwicklung, Begleitung, Betreuung und Durchführung von Kinder-, Jugend- und Seniorenfreizeiten für Menschen mit und ohne Behinderung, hilfsbedürftige und kranke Personen sowie Personen mit geringem Einkommen nach §53AO; u.a. durch Betreuung, Begleitung und Versorgung durch sozial, medizinisch oder pflegefachlich Ausgebildete Reisebegleiter; insbesondere die Organisation von Reisen mit  touristischen und reisemedizinischen Leistungsträgern für Personengruppen nach §53 AO und Förderung von Einrichtungen, die diese Ziele verfolgen;  
g)  Projekte und Integrationsprojekte im Bereich der Sozialkaufhäuser und Kleiderkammern durch Sachspenden-Sammlung u.a. durch Entrümpelung und Haushaltsauflösungen, Aufbereitung in eigenen und fremden Werkstätten und Abgabe an Personengruppen nach §53AO; u.a. auch durch Spielzeugsammlungen für bedürftige Kinder; und insbesondere durch Büchersammlungen und der Betrieb von öffentlichen Büchereien;  
h)  öffentliche Bereitstellung von Unterhaltungs- und Bildungsliteratur und sonstigen Medien;  
i)    die Errichtung und Betrieb von Jugend-, Senioren- und Stadtteiltreffs;  
j)    die ambulante und stationäre Demenzbetreuung und geriatrische Betreuung, auch für seelisch, geistig, körper- und mehrfachbehinderte Personen sowie mobilitätseingeschränkte und kranke Personen;  
k)  Kinder- und Jugendbetreuung sowie nachschulische Betreuung auch im Rahmen der Offenen Ganztagsschulen  
l)    die Bereitstellung von Gruppen- und Einzelverpflegung für Kinder-, Schüler- und Jugendbetreuungseinrichtungen, Senioreneinrichtungen, eigener Einrichtungen oder anderer sozialer Träger sowie Verpflegung von bedürftigen Personengruppen;  
m) die Bereitstellung technischer Notfallmeldesysteme sowie dessen Wartung, Betreuung und Unterhaltung für Behinderte und Senioren; u.a. Hausnotruf  
n)  die Aufgabe auf die Entwicklung von verbraucherfreundlichen und nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen für Personen des begünstigten Personenkreises bei Anbietern sowie darauf hinzuwirken, dass Universitäten und andere Forschungseinrichtungen die Forschung verstärken;  
o)  altersübergreifende Projekte, Beratung, Information sowie niederschwellige Hilfeleistungen insbesondere zur Verwirklichung von Inklusion, Teilhabe und Selbstbestimmung;  
p)  niederschwellige Hilfen wie Einkaufsservice, haushaltsnahe Dienstleistungen, mobile Dienste, Essen auf Rädern und Reisebegleitung mit und ohne medizinische Unterstützung;  
q)  die Ausbildung in den Bereichen der pflegerischen, sozialen und pädagogischen Betreuung für interessierte Personen  
r)   die Durchführung von Vereinszwecken dienenden Bildungs- und Schulungsveranstaltungen;  
s)   die Sammlung und Beschaffung und Aufbereitung von medizinischen Hilfsmitteln, medizinischen Verbrauchsmitteln, Medikamenten und medizinischem Gerät und deren Abgabe an Personen des begünstigten Personenkreises, sowie an geeignete gemeinnützige, öffentliche und kommunale Einrichtungen;  
t)    die Beschaffung, Abgabe, Vorhaltung und dem Betrieb von Rettungsfahrzeugen,  Rettungseinrichtungen und Rettungsgerät im In- und Ausland sowie Ausbildung, Beratung, Informationen und Versorgung für und von Helfern und Betroffenen;  
u)  die Bereitstellung, Durchführung und Begleitung von Bestattungen für Personen des begünstigten Personenkreises; insbesondere für Personen mit geringem Einkommen nach §53AO;  
v)  die Förderung des artgerechten Umgangs mit Tieren, insbesondere mit Tieren zu Therapie- und Gesellschafter-Zwecken von Kindern, Behinderten und Senioren;  
w) die aktive Marktbeobachtung und die Begleitung und Durchführung von Service- und Warentests sowie Qualitätstests und -bewertungen von Waren-, Angeboten- und Dienstleistungen für Personen des begünstigten Personenkreises und die Bereitstellung der Ergebnisse in geeigneten Medien, u.a. durch die Vergabe eines Siegels;  
x)  die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Integrations-, Ausbildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen; u.a. auch für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;  
y)  die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen über Projekte und die Vermittlung von ehrenamtlichen Helfern und Spendern an geeignete Einrichtungen und Projekte.   
(3)       Der Satzungszweck des Vereins wird erfüllt mit ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern und insbesondere verwirklicht durch die Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden sowie anderen gemeinnützigen Trägern, die in seinem Sinne tätig sind. Weiterhin werden die Satzungszwecke insbesondere durch die Schaffung eigener Projekte, Angebote und Zweckbetriebe verwirklicht.  Weiterhin ist der Verein berechtigt Unternehmen und Gesellschaften zu errichten, zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen sowie sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, den Vereinszweck unmittelbar zu fördern. Insbesondere fördert der Verein die Gründung von gemeinnützigen Vereinen, insbesondere von projektbezogenen und regional ausgerichteten Vereinen und Vereinsteilen, die geeignet sind, den Vereinszweck unmittelbar zu fördern. Die Beteiligung an anderen Vereinen, Gesellschaften und Unternehmen ist jedoch auf diejenigen beschränkt, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung den Anforderungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Der Vereinszweck wird durch Herausgabe schriftlicher und elektronischer Publikationen gefördert.   
 
§ 3    Selbstlosigkeit  
(1)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
(2)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  
         Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  
(3)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   
 
§ 4    Organe des Vereins
(1)       Der Verein hat als Organe den Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
 
§ 5    Der Vorstand (auch Kuratorium genannt)  
(1)      Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden (bzw. der/dem Vorstandsvorsitzenden KuratorIn) und der/dem stellvertretenen Vorsitzenden (bzw. der/dem KuratorIn) sowie einer/einem SchriftführerIn.  
(2)      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die Vorsitzende bzw. Vorstandsvorsitzende KuratorIn und der/die stellvertretende Vorsitzende bzw. KuratorIn sowie der/die SchriftführerIn. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.  
(3)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei vollen Kalenderjahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.  
(4)      Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.  
(5)      Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder (bzw. Kuratoren/Kuratorinnen) bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.  
(6)      Dem Vorstand (bzw. dem Kuratorium) obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über den Vereinshaushalt. Der Vorstand (bzw. das Kuratorium) kann sich eine Geschäftsordnung geben, diese ist kein Bestandteil der Satzung.  
(7)      Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (bzw. Dekan) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Geschäftsführer (bzw. Dekan) kann auch ein Mitglied des Vereins und des Vorstandes (bzw. Kuratoriums) sein.  
(8)      Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. Vorstandvorsitzenden KuratorIn, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretenden Vorsitzenden bzw. KuratorIn schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen.  
(9)      Der Vorstand bzw. das Kuratorium  ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. der/des Vorstandsvorsitzenden KuratorIn.  
(10)    Beschlüsse des Vorstands bzw. des Kuratoriums können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder bzw. Kuratoriumsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.  
(11)    Die Vorstandsmitglieder bzw. Kuratoriumsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Davon unberücksichtigt bleibt ein Ersatz von Auslagen gegen Nachweis in angemessenem Umfang, sofern diese nicht von anderer Seite erstattet werden. Die Vorstandsmitglieder bzw. Kuratoren/Kuratorinnen können auch eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.  
(12)    Der Vorstand bzw. Kuratorium kann bis zu 5 Beisitzer mit beratender Funktion bestimmen.  
(13)    Der Vorstand bzw. das Kuratorium kann beliebig viele BotschafterInnen, Paten und Schirmherren/Innen mit beratender Funktion bestimmen. BotschafterInnen, Paten und Schirmherren/Innen können auf bestimmte Projekte beschränkt werden und vertreten die Vereinsinteressen in der Öffentlichkeit im Ins Besonderen. BotschafterInnen, Paten und Schirmherren/Innen brauchen kein Mitglied des Vereins zu sein.  
 
§ 6    Mitglieder und Mitgliederversammlung  
(1)       Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.  
(2)       Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung für Regelmitglieder jeweils für das folgende Vereinsjahr festgelegt.  
(3)       Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.  
(4)       Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.  
(5)       Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor Wirksamwerden des Beschlusses ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied in diesem Fall das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese kann mit einfacher Mehrheit gegen einen Ausschluss entscheiden.  
(6)       Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags und erfolgter einmaliger Ermahnung kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen.  
(7)       Die Mitgliedschaft endet mit freiwilligem Austritt, Ausschluss vom Verein, Tod oder Auflösung der juristischen Person.  
(8)       Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen und muss vor dem jeweiligen Vereinsjahresende schriftlich mitgeteilt werden.  
(9)      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.  
(10)    Eine außerordentliche Mitgliedersammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.  
(11)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei einem Versand per Brief gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.  
(12)    Die Mitgliederversammlung, als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen/eine KassenprüferIn, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Aufgaben der Mitgliederversammlung:  
a)     Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.  
b)     Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Kassenprüfungsbericht entgegen.  
c)     Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.  
d)     Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre.  
e)     Entscheidung über Ausschließungsbeschlüsse, sofern ein betroffenes Vereinsmitglied in die Berufung geht.  
f)           Beschlüsse über Empfehlungen an den Vorstand.  
g)     Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der Anwesenden Mitglieder beschließen, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.  
h)     Beschluss über die Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge.  
(13)    Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.  
(14)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  
(15)    Die Sitzungsleitung in Mitgliederversammlungen sollte von einem Mitglied des Vorstandes übernommen werden.  
(16)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von dem Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter unterzeichnet.   
 
§ 7    Änderung des Zwecks und Satzungsänderung  
(1)       Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.  
(2)       Stehen der Mitgliedschaft im Paritätischen Wohlfahrtsverband oder der Eintragung im Vereinsregister, der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechend Änderungen eigenständig durchzuführen. –Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.   
 
§ 8    Beurkundung von Beschlüssen  
(1)      Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.   
 
§ 9    Kassenführung und Kassenprüfung  
(1)      Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden zu einem großen Teil aus Beiträgen und Spenden sowie öffentlichen Fördergeldern aufgebracht.  
(2)      Darüber hinaus kann der Verein den für Leistungen entstandenen Aufwand dem Empfänger in Rechnung stellen (Zweckbetrieb).  
(3)      Der/Die Vorsitzende bzw. KuratorIn hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.  
(4)      Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen/eine KassenprüferIn. Dessen/Deren Aufgabe ist die Rechnungsprüfung worüber er/sie der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.   
 
§ 10  Passive Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft  
(1)      Passives Mitglied bzw. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.  
(2)      Der Antrag für eine passive Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.  
(3)      Mit einer passiven Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft ist keine Mitgliedschaft im Sinne von §6 dieser Satzung und §38 des BGB erworben; Passivmitglieder bzw. Fördermitglieder sind dem Verein anderweitig nahe stehende Personen.  
(4)      Es werden Beiträge für passive Mitglieder bzw. Fördermitglieder erhoben. Diese Beiträge werden bis zum 30.11. des laufenden Jahres vom Vorstand für jeweils das folgende Vereinsjahr festgelegt und in der Beitragsordnung für Passive und Fördermitgliedschaften festgeschrieben.  
(5)      Die Passive Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft schließt kein Stimmrecht gem. §6 (4)ff in der Mitgliederversammlung ein. Passive Mitglieder bzw. Fördermitglieder sind nicht wählbar für Posten der Vorstandschaft.  
(6)      Passive Mitglieder bzw. Fördermitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und haben in dieser Rederecht.  
(7)      Bei Nichtzahlung des Mitgliedbeitrags und erfolgter einmaliger Ermahnung kann der Vorstand den Ausschluss des Passiven Mitglieds bzw. Fördermitglieds beschließen.  
(8)      Die Passive Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft endet mit freiwilligen Austritt, Ausschluss vom Verein, Tod oder Auflösung der juristischen Person.  
(9)      Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen und muss vor dem jeweiligen Vereinsjahresende schriftlich mitgeteilt werden.   
 
§ 11  Ehrenmitgliedschaft  
(1)      Jedes Vereinsmitglied gem. §6 sowie jedes Passive Mitglied bzw. Fördermitglied gem. §10 kann Ehrenmitglied werden.  
(2)      Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können Mitglieder für die Ernennung zum Ehrenmitglied vorschlagen.  
(3)      Über die Aufnahme in den Kreis der Ehrenmitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.  
(4)      Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags kann durch das Ehrenmitglied freiwillig erfolgen.

§ 12  Auflösung des Vereins und Vermögensbindung  
(1)      Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.  
(2)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen soll in die Gründung eines neuen Vereins fließen, der dem Zweck dieses Vereins nahe kommt.

§ 13 Sonstige Bestimmungen  
(1)       Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.  
(2)       Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Frauen und Männer.   

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